Wenn die Einkünfte Unterhaltspflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts nicht ausreichen, um  gegenüber einem minderjährigen Kind in vollem Umfang seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, sind ihm grundsätzlich fiktive Einkünfte zurechenbar, die er im Rahmen einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte, entschied das Bundesverfassungsgericht. Das erkennende Gericht muss allerdings nachvollziehbar in seiner Begründung ausführen, dass der Unterhaltspflichtige so ein Einkommen in der zur Zahlung des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe erzielen könnte. Fehlen jegliche Ausführungen hierzu, ist die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (Az.: 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11).